Vereinssatzung

Satzung TuS Adelhausen

Veröffentlicht: 13. August 2015

Satzung des Turn- und Sportvereins Adelhausen e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein wurde am 18.01.1962 gegründet und führt den Namen Turn- und Sport-verein Adelhausen e.V., mit dem Sitz in Adelhausen. Der Verein ist im Vereinsregis-ter Lörrach eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Breiten-, Turn- und Ringer-sports. Er bemüht sich dadurch um eine sinnvolle Freizeitgestaltung und um die Pflege des Gemeinsinns.

2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

2.3 Der Verein ist Mitglied des Markgräfler – Hochrhein Turngaus sowie des Süd-badischen Ringerverbandes.

2.4 Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis eines ge-setzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab 16 Jahren.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Aus-schluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertre-tungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig.

Ein Mitglied kann durch Vorstands-Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesen-den Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausge-schlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mit-gliederbeitrages im Rückstand ist.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vor-standes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschlie-ßungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Mitgliederbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

– der Vorstand

– die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 5 gleichberechtigten Vorstän-den:

a) dem Vorstand Ringen

b) dem Vorstand Breitensport

c) dem Vorstand Veranstaltungen

d) dem Vorstand Finanzen

e) dem Vorstand Schriftführung & Mitgliederverwaltung.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmit-glied ist einzeln vertretungsberechtigt.

(2) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als € 3.000,– verpflichtet ist, die Zustimmung des Gesamtvorstandes einzuholen.

(3) Der Gesamtvorstand besteht aus

a) dem Vorstand

b) dem Manager Ringen

c) den einzelnen Abteilungsleitern

d) dem/der Ehrenvorsitzenden

e) 2 Beisitzern

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

– Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung

– Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 10 Wahl des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandmitglie-der können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Gesamtvorstan-des werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Dauer von 2 Amts-perioden gewählt. Die Wahlen erfolgen jeweils abwechselnd.

In geraden Jahren werden gewählt:

a) Vorstand Ringen

b) Vorstand Breitensport

c) Vorstand Schriftführer und Mitglieder

d) Passivbeisitzer

e) 1. Kassenprüfer

f) Abteilungsleiter Eltern-u. Kindturnen

g) Abteilungsleiter Jedermänner

h) Abteilungsleiter Männer 50+

In ungeraden Jahren werden gewählt:

a) Vorstand Finanzen

b) Vorstand Veranstaltungen

c) Aktivbeisitzer

d) 2. Kassenprüfer

e) Abteilungsleiter Fitnessgruppe

f) Abteilungsleiter Ringen

g) Abteilungsleiter Kinderturnen

h) Manager Ringen

Die regelmäßige Amtszeit dauert bis zur übernächsten, auf die Wahl folgenden or-dentlichen Mitgliederversammlung. Dies gilt nicht bei einer Wahl außerhalb des in Absatz 1 genannten Turnus. In diesem Fall dauert die Amtszeit nur bis zum nächs-ten regulären Wahltermin. Im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmit-gliedes kann der Gesamtvorstand das Amt kommissarisch mit einer geeigneten Per-son besetzen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Nachwahl mit der Amtsdauer bis zum nächsten ordentlichen Wahltermin durchzuführen. Mit Beendi-gung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem der Vorstände einberufen werden; diesem obliegt die Leitung, soweit die Versammlung nichts anderes be-schließt. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Gesamtvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.

§ 12 Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversamm-lung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter An-gabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Gesamtvor-stands oder auf begründeten Antrag von 1/3 der Mitglieder einzuberufen.

Die Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer erfolgen in offener Abstimmung, soweit kein Mitglied in der Versammlung widerspricht. Stehen für ein Amt mehrere Bewerber zur Wahl, findet die Wahl geheim (schriftlich) statt.

§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehö-ren dürfen.

Die Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte zu prüfen und der Mitgliederver-sammlung Bericht zu erstatten.

Die Wahl erfolgt im jährlichen Wechsel entsprechend § 10.

Scheidet ein Kassenprüfer vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung für dessen verbleibende Amtszeit einen Nachfolger.

§ 15 Auflösung des Vereins

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hö-ren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Rheinfelden, Ortsteil Adelhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquida-tion des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt be-findlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederver-sammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversamm-lung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ -Mehrheit der anwesen-den stimmberechtigten Mitglieder.

§ 16 Haftung

Der Verein haftet in keiner Weise für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Schä-den und Sachverluste.

§ 17 Beschluss

Die Satzung hat die Mitgliederversammlung am 10.04.2014 beschlossen. Sie tritt mit dem Tag der Eintragung in Vereinsregister in Kraft.

Adelhausen, den 10.04.2014

Der Vorstand

Vorstand Ringen Vorstand Finanzen Vorstand Veranstaltungen

Michael Tilly Mario Ebert Torsten Baumgartner

Vorstand Breitensport Vorstand Schriftführung u. Mitgliederverwaltung

Andrea Fehr Conny Eiche

TUS ADELHAUSEN e.V.