Vereinssatzung

Satzung TuS Adelhausen

Veröffentlicht: 16. Mai 2023

Satzung des Turn- und Sportvereins Adelhausen e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein wurde am 18.01.1962 gegründet und führt den Namen Turn- und Sportverein Adelhausen e.V., mit dem Sitz in Adelhausen. Der Verein ist im Vereinsregister Lörrach eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
2.1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Breiten-, Turn- und Ringersports. Er bemüht sich
dadurch um eine sinnvolle Freizeitgestaltung und um die Pflege des Gemeinsinns.
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2.3 Der Verein ist Mitglied des Markgräfler – Hochrhein Turngaus sowie des Südbadischen
Ringerverbandes.
2.4 Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und
Leistungen verwirklicht.

§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit in der Satzung nicht anders geregelt. Der Vorstand kann im Übrigen eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis eines gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab 16 Jahren.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig.
Ein Mitglied kann durch Vorstands-Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliederbeitrages im Rückstand ist.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Mitgliederbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sinD
– die geschäftsführende Vorstandschaft
– die erweiterte Vorstandschaft
– die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden:
a)         dem Vorsitzenden Ringen
b)         dem Vorsitzenden Breitensport
(2) Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

§ 8a Geschäftsführende Vorstandschaft
(1) Die geschäftsführende Vorstandschaft besteht aus
a) den Vorsitzenden gem. § 8
b) den Stabstellen
– Finanzen
– Verwaltung
– Marketing
c) bis zu 6 Beisitzern, welche mit besonderen Aufgaben betraut werden können
d) der Ehrenvorsitzenden, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft auf
Lebenszeit ernannt werden

(2) Die Stabstellen werden auf Vorschlag der beiden Vorsitzenden von der Mitgliederversammlung gewählt. Diese Positionen können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung auch hauptamtlich besetzt werden. Sie haben auch in diesem Falle Stimmrecht wie die ehrenamtlichen Mitglieder der Vorstandschaft.

§ 8b Bereichsausschuss
(1) Jede/r Vorsitzende leitet seinen jeweiligen Bereich in eigener Verantwortung. Zur Unterstützung wird je ein Bereichsausschuss für Ringen und Breitensport gebildet.

(2) Der Bereichsausschuss Ringen wird mindestens besetzt mit:
– Abteilungsleiter Ringen
– dem sportlichen Leiter
– Jugendleiter
– Aktivbeisitzer

(3) Der Bereichsausschuss Breitensport ist mindestens zu besetzen mit den Abteilungsleitern des Breitensports. Dies sind derzeit:
– Abteilungsleiter Männer Ü50
– Abteilungsleiter Jedermänner
– Abteilungsleiter Kinderturnen
– Abteilungsleiter Eltern-Kind-Turnen

Der jeweilige Vorsitzende schlägt der Mitgliederversammlung die zu wählenden Personen für seinen Bereichsausschuss vor (Erstvorschlagsrecht). Es können auch weitere Ämter besetzt werden, soweit der Vorsitzende einen Bedarf sieht. Sollte der Vorschlag des jeweiligen Bereichsvorsitzenden keine Mehrheit der Mitgliederversammlung finden, so kann die Mitgliederversammlung andere zur Übernahme des Amtes bereite Personen vorschlagen und wählen.

(4) Die Mitglieder der Bereichsausschüsse sind ehrenamtlich tätig.

§ 8c Erweiterte Vorstandschaft
(1) Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus der geschäftsführenden Vorstandschaft und den beiden Bereichsausschüssen.

(2) Sie tritt auf Beschluss der geschäftsführenden Vorstandschaft zusammen. Sie ist zuständig für die grundlegende Ausrichtung des Vereins und soll zusammentreten insbesondere
– Zur Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen
– Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplanes (regelmäßig vor der Mitgliederversammlung)
– Zur Regelung von Streitigkeiten im Verein, insbesondere zwischen den beiden Vorsitzenden oder den
Bereichsausschüssen.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit der geschäftsführenden Vorstandschaft
Die geschäftsführende Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu deren Aufgaben zählen insbesondere die
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
– Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage
der Jahresplanung
– Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 10 Wahl der geschäftsführenden Vorstandschaft und der Bereichsausschüsse
Die Mitgliederversammlung wählt die geschäftsführende Vorstandschaft und die Bereichsausschüsse im jährlichen Turnus, auf jeweils 2 Amtsperioden.
Die Wahlen erfolgen jeweils abwechselnd, wie folgt.
In geraden Jahren werden gewählt:
– Der Vorsitzende Ringen
– Die Stabsstelle Verwaltung
– Die Mitglieder des Bereichsausschusses Breitensport
– Bis zu 3 Beisitzer
– 1. Kassenprüfer

In ungeraden Jahren werden gewählt:
– Der Vorsitzender Breitensport
– Die Stabstelle Finanzen
– Die Stabstelle Marketing
– Die Mitglieder des Bereichsausschusses Ringen
– Bis zu 3 Beisitzer
– 2. Kassenprüfer

Die regelmäßige Amtszeit dauert bis zur übernächsten, auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Dies gilt nicht bei einer Wahl außerhalb des in Absatz 1 genannten Turnus. In diesem Fall dauert die Amtszeit nur bis zum nächsten regulären Wahltermin. Im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann die geschäftsführende Vorstandschaft das Amt kommissarisch mit einer geeigneten Person besetzen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Nachwahl mit der Amtsdauer bis zum nächsten ordentlichen Wahltermin durchzuführen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11 Sitzungen
(1) Geschäftsführende und erweiterte Vorstandschaft werden jeweils einberufen von einem der beiden Vorsitzenden, die sich untereinander abstimmen sollen.
(2) Jeder Vorsitzende beruft seinen Bereichsausschuss selbst ein.
(3) Beschlussfähigkeit ist jeweils gegeben, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, darunter mindestens einer der beiden Vorsitzenden. Ehrenvorsitzende werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitgezählt.
(4) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.

§ 12 Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Textform einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss der geschäftsführenden Vorstandschaft oder auf begründeten Antrag von 1/3 der Mitglieder einzuberufen.
Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, soweit kein Mitglied in der Versammlung widerspricht. Stehen für ein Amt mehrere Bewerber zur Wahl, findet die Wahl geheim (schriftlich) statt.

§ 13 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Wahl erfolgt im jährlichen Wechsel entsprechend § 10.
Scheidet ein Kassenprüfer vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung für dessen verbleibende Amtszeit einen Nachfolger.

§ 15 Auflösung des Vereins
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Rheinfelden, Ortsteil Adelhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ -Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 16 Haftung
Der Verein haftet in keiner Weise für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste.

§ 17 Beschluss
Die Satzung hat die Mitgliederversammlung am 15.05.2023 beschlossen. Sie tritt mit dem Tag der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Es soll sofort danach gehandelt werden.

Adelhausen, den 15.05.2023

Die Vorstände
Die Vorsitzende Ringen – Tamara Kähny
Die Vorsitzende Breitensport – Marlene Wolf

TUS ADELHAUSEN 1962 e.V.